Der Telefonanschluss darf seitens des Anbieters nicht einfach gesperrt werden, weil der Kunde einen Teil seiner Telefonrechnung nicht bezahlt. So entschied nun das Landgericht München I (Az. 37 O 21210/11) in seinem Urteil vom 6. Oktober 2011.
In dem betreffenden Fall ging es um eine Hamburger Kundin des Anbieters Telefónica Germany (O2 Germany und Alice DSL), deren Telefonanschluss gesperrt wurde, weil sie sich weigerte, einen Teil ihrer Rechnung zu begleichen. Dabei handelte es sich um 160 Euro, die angeblich für die Inanspruchnahme von Servicediensten und Sonderrufnummern angefallen sein sollten. Aus Sicht der Kundin waren die Telefongebühren jedoch nicht nachvollziehbar gewesen. Die Verbraucherzentrale Hamburg war daraufhin gegen den Telefonanbieter vor Gericht gezogen.
Telefon Sperrung Urteil: Die Richter gaben den Verbraucherschützern Recht, und so wurde eine einstweilige Verfügung gegen Telefónica Germany erlassen. Einem Kunden darf nicht einfach der Anschluss gesperrt werden, wenn dieser behauptet, eine oder mehrere Positionen auf der Telefonrechnung seien nicht korrekt und würden deshalb auch nicht bezahlt werden. Die Telefongesellschaft muss in diesem Fall erst einmal Rechtmäßigkeit nachweisen.
So soll vermieden werden, dass Verbraucher unberechtigterweise Telefongebühren bezahlen müssen, nur weil sie sonst um ihren Anschluss fürchten müssen.